Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand April 2010
Vorwort
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Diese Bestimmungen treten am 01. April 2010 bis auf Widerruf in Kraft und können jederzeit durch neue Bestimmungen ersetzt werden. Alle vorgehenden Bestimmungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Vertrags- und Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt bestätigt werden. Kreuzen sich 2 Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern.
Ein erteilter Auftrag erhält Rechtsgültigkeit, mit Zugang des Bestätigungschreibens.
Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- 1. Angebote, Lieferfristen, Fertigungstermine
1.1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
1.2. Alle Fristen, Terminzusagen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, außer bei schriftlicher, verbindlicher Zusage.
- 2. Lieferung und Gefahrübergang
2.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
2.2. Vereinbarte Lieferung „frei Baustelle” oder „frei Lager” steht unter dem Vorbehalt einer auch mit schwerem Lastzug (40 to) befahrbaren Anfuhrstraße. Wird diese durch das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers verlassen, so haftet dieser für auftretende Schäden.
2.3 Das Abladen hat, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden berechnet.
2.4 Frachtzuschläge für Mindermengen und Kranentladung durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten nach vorheriger Bekanntgabe weiterverrechnet.
2.5 Bei Lieferung der Produkte auf Mehrwegpaletten berechnen sich die Palettengebühren nach gültiger Preisliste des Verkäufers. 2.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleiben vorbehalten.
- 3. Zahlung und Preisstellung
3.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3.2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3. Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 – 290 BGB.
3.4 § 353 HGB bleibt unberührt.
3.5 Erhöhen sich zwischen Angebotsabgabe bzw. Auftragsannahme und Baubeginn unsere Selbstkosten insbesondere durch Steigerung der Kosten für Rohstoffe, Energie und Löhne so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot oder Auftragsbestätigung unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Endverbrauchern gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist aus §309 Abs. 1 BGB.
3.6 Ergeben sich durch unbekannte oder unvorhersehbare Gegebenheit an der Baustelle zusätzliche Aufwendungen (z. B. Kabel, Kanäle, Schächte, steiniger Boden), so behalten wir uns vor diese dem Auftraggeber entgegen dem Angebot als Regiearbeiten in Rechnung zu stellen.
- 4. Mängelrügen
4.1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen. Nach Ablauf der Frist, nach begonnener Verarbeitung oder Montage sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
4.2. Für Handelsgeschäfte gilt §§ 377 HGB.
4.3. Mängelansprüche werden grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung, durch Wahl des Verkäufers beschränkt.
4.4 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Kunden zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, vorbehalten.
4.5 Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden.
4.6 Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.
4.7 Gitterzäune, Maschendraht und Pfosten sind industriell hergestellte Massenprodukte. Daraus folgt, dass Stabilität und Lebensdauer die höchste Priorität haben. Bedingt durch die Serienherstellung können sowohl bei Schweißung wie auch bei der Oberflächenstruktur Unregelmäßigkeiten wie Ausblühungen, Weißrost (bei Verzinkung) Tropfnasen (sowohl bei Verzinkung wie auch Pulverbeschichtung) auftreten, ebenso kann die feuerverzinkte Oberfläche silbrig glänzend wie auch matt grau sein. Diese, vorgenannten Umstände stellen keinen Mangel dar, auch abgeriebene Stellen in der Pulverbeschichtung (hervorgerufen durch Transport oder Aufhängung während der Beschichtung) sind kein Mangel, wenn sie durch geeignete Mittel (Zinkspray oder Farbspray nachbehandelt werden). Weiter gilt auch, dass verbogene Überstände (vereinzelte Transportschäden) kein Mangel sind, sofern sie bei der Montage wieder gerade gerichtet werden.
- 5. HAFTUNGSBEGRENZUNG
5.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir grundsätzlich nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
5.2 Die Beschränkung gemäß 5.1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
5.4 In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
- 6. Eigentumsvorbehalte
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
6.2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
6.3 Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
6.4 Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6.5 Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
6.7 Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.8 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an erster Rangstelle ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6.9 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6.10 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6.11. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 6.2 bis 6.10 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
6.12 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.13 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.14. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, erlöschen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
6.15. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
- 7 Zustand der Baustelle
7.1 Sämtliche Grenzpunkte müssen sichtbar ausgesteckt sein.
7.2 Der Boden im Zaunbereich muss annähernd die fertige Höhe haben und plan sein.
7.3 Bei Zaunbauten muss der Verlauf frei sein, bzw. den, im Auftrag beschriebenen Zustand aufweisen.
7.4 Verlauf von Kabel (Strom, Telefon) und Schächte/Kanäle muss vor Baubeginn kenntlich gemacht werden.
7.5 Wenn nicht anders vereinbart, beziehen sich unsere Angebote auf die Bodenklassen II/V
7.6 Wir setzen die rechtliche Genehmigung der an uns beauftragten Baumaßnahme voraus
7.7 Entstehen durch Verletzungen der unter 9.1-9.6 Voraussetzungen Aufwendungen behalten wir uns entgegen dem Angebot vor, diese dem Auftraggeber nach Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
7.8 Der Auftraggeber trägt die Kosten für Behördliche Baueinstellung, sofern nicht schuldhaft durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht
- 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, richten sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach dem Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers Untergriesbach
Schlusswort
Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist oder zwingendes Recht etwas anderes gebietet.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entgegen.